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Änderung bei Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Die neue Pflanzenabfallverordnung des Landes untersagt grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch).
Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten, usw. müssen entweder vollständig durch Kompostierung oder durch Schreddern zu Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet werden.
Alternativ können die Pflanzenabfälle über die Biotonne entsorgt werden.

Hinweis:
Eine unerlaubte Abfallbeseitigung (Verstoß gegen § 28 KrWG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden kann.

Weitere Informationen: